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Ausführungen zu den Leistungen für Kinder mit Behinderungen

Für finanzielle Hilfen sind die erste Anlaufstelle die Eingliederungshilfeträger des Landkreises, die den gesamten Bedarf ermitteln. Zusätzlich lohnt es sich, weitere Beratungsstellen aufzusuchen wie z.B. die Wohlfahrtsverbände, die Lebenshilfe oder auch des VdK.

Eltern stehen Leistungen aus der Krankenversicherung zu, zum Beispiel Hilfsmittel wie ein Rollstuhl, aber auch Heilmittel wie Physiotherapie oder Logopädie. Ist das Kind pflegebedürftig, erhalten Eltern verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. Reichen diese nicht aus, können Eltern „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt erhalten.

Frühförderung, der Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens oder eine Assistenz, die beim Schulbesuch begleitet, können im Rahmen der Eingliederungshilfe beantragt werden. Der Antrag wird beim Landkreis gestellt. Leistungen im Bereich Bildung werden für Kinder komplett vom Landkreis getragen. An anderen Leistungen müssen sich die Eltern ggf. je nach Einkommens- und Vermögenssituation beteiligen.

Vielen ist nicht bekannt, dass wenn das volljährige Kind nicht für sich selbst sorgen kann, das Kindergeld lebenslang gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Eltern sollten beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Dann können die Kinder von Begünstigungen profitieren.

Eltern können diverse Steuererleichterungen nutzen. Am wichtigsten ist der Behinderten-Pauschbetrag, der in den meisten Fällen, je nach Grad der Behinderung, zwischen 384 € und 2.840 € beträgt. Sollte das Kind blind oder hilflos sein, erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 €. Alternativ können Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eltern steht außerdem ein Fahrtkosten-Pauschbetrag zu.